Sachverhalt
A. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 26. November 2019 bei der Einwohnerge- meinde Z _________ (Gemeinde) ein Baugesuch für den Umbau der bestehenden Mo- bilfunkanlage auf der Parzelle Nr. xxx ein. Gegen das Baugesuch wurden mehrere Ein- sprachen eingereicht, unter anderem von X _________ und Y _________. Die Ge- meinde wies das Baugesuch am 25. Mai 2020 ab. Der Staatsrat des Kantons Wallis hiess die dagegen von der Swisscom (Schweiz) AG eingereichte Beschwerde am
23. März 2022 gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. Am 22. Mai 2023 verfügte die Gemeinde erneut einen Bauabschlag. Der Staats- rat des Kantons Wallis hiess die dagegen von der Swisscom (Schweiz) AG eingereichte Beschwerde am 30. Oktober 2024 gut und wies die Angelegenheit wiederum zur Neu- beurteilung an die Gemeinde zurück. B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhoben X _________ und Y _________ (Beschwerdeführer) am 2. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten fol- gende Rechtsbegehren:
«Der Entscheid des Staatsrates vom 30. Oktober 2024 im Auftrag des Departements für Si- cherheit, Institutionen und Sport ist vollumfänglich abzuweisen.
Wir X _________ uns Y _________, erheben hiermit Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrates Wallis vom 30. Oktober 2024, mit dem dieser unsere Einsprache gegen das Bau- gesuch der Swisscom (Schweiz) AG für eine Mobilfunkantenne auf der Parzelle Nr. xxx in Z _________ abgewiesen hat.» Die Beschwerdeführer rügten vorab, der angefochtene Entscheid sei nicht ausreichend begründet. Die Vorinstanz habe sich nur oberflächlich mit ihren Argumenten auseinan- dergesetzt, insbesondere was die ideellen Immissionen angehe. Dadurch sei ihr An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. In der Sache brachten die Beschwerdeführer vor, es handle sich beim umstrittenen Projekt nicht um einen frei stehenden Mast, sondern faktisch um einen Teil des Gebäudes. Die Grenzab- stände für Gebäude seien einzuhalten. Der Standort der Antenne in der Wohnzone W4 sei ungeeignet. Die Antenne könne beim Bau des neuen Autobahnabschnitts beim ge- deckten Einschnitt erstellt werden, was die Antennenhöhe massiv vermindern würde. Alternative Standorte seien nicht ernsthaft geprüft worden. Es liege inzwischen ein Ent- wurf einer Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen dem Verband der Walliser Gemeinden, dem Kanton Wallis und den Mobilfunkanbietern vor. Eine positive Standortplanung sei angebracht. Eine 35 m hohe Antenne sei in der
- 3 - Wohnzone W4 nicht zonenkonform. Sie beeinträchtige die Wohnqualität massiv und führe zu einer erheblichen Wertverminderung ihres direkt angrenzenden Grundstücks Nr. xxx. Dies verletze die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Die Vorinstanz habe die ideellen Auswirkungen betreffend Wohnqualität, Gesundheitsbeeinträchtigung und Ästhetik nicht angemessen berücksichtigt. Das Bauvorhaben sei mit Art. 3 RPG und Art. 47 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde (BZR) nicht zu vereinbaren. Die An- tenne würde zu schwerwiegenden und irreversiblen Veränderungen des Ortsbildes füh- ren, welches gemäss Art. 3 NHG zu schützen sei. Es bestünden Zweifel, ob die Anlage die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) jederzeit einhalten könne. Die Korrektheit der Berechnungen und Regelmässigkeit der Kontrollen müssten überprüft werden. Es sei weiter zu prüfen, ob eine Betriebsbewilli- gung für 5G-Antennen vorliege. Der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Das öffentliche Interesse am Bau der Antenne überwiege die privaten Interessen der Anwohner nicht. Die Interessenabwä- gung zwischen privaten und öffentlichen Interessen sei ungenügend. C. Der Staatsrat beantragte am 18. Dezember 2024 die vollumfängliche und kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. D. Die Swisscom (Schweiz) AG (Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführer würden nicht darlegen, weshalb der Rückweisungsentscheid der Vo- rinstanz zu Unrecht erfolgt sein sollte. Ihre Rügen seien appellatorisch und weder rechts- genüglich begründet noch belegt. Es handle sich entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführer bei einer Mobilfunkanlage unabhängig von deren Höhe nicht um ein Ge- bäude, da sie weder über eine Fassade noch über ein Dach verfüge. Die für Gebäude massgebenden Grenzabstände seien nicht relevant. Das BZR der Gemeinde kenne keine spezifischen Vorschriften für den Bau von Mobilfunkanlagen. Infrastrukturanlagen wie Mobilfunkanlagen seien innerhalb der Bauzone zonenkonform, wenn sie, wie die geplante Antenne, das umliegende Gebiet versorgen würden. Ein Bedürfnisnachweis sei innerhalb der Bauzone nicht erforderlich. Ebenso wenig sei eine Prüfung alternativer Standorte erforderlich, da die Gemeinde keine Bestimmungen für die Erstellung von Mo- bilfunkanlagen (Positiv- oder Negativplanung, Kaskadenregelung) erlassen habe. Die Einhaltung der von den Beschwerdeführern erwähnten Vereinbarung, welche erst nach der Einreichung des Baugesuchs für die umstrittene Antenne abgeschlossen wurde,
- 4 - habe keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit von Mobilfunkanlagen und sei nicht Voraussetzung für die Bewilligungserteilung. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids sowie als Ein- sprecher gegen das Baugesuch durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind.
E. 1.2.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Staatsrats handelt es sich um einen Zwischenentscheid (siehe unten E. 4.2). Die Beschwerdefrist gegen Zwischenent- scheide (Art. 41 und 42 VVRG) beträgt gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VVRG zehn Tage. Art. 46 Abs. 3 VVRG verweist jedoch auf Art. 14 Abs. 2 VVRG: Wird in einer Verfügung irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so er- wächst der Partei kein Nachteil, sofern sie die angegebene Frist einhält. Dies ist vorlie- gend der Fall: Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hält fest, es könne innert dreissig Tagen Beschwerde eingereicht werden.
E. 1.2.2 Die Regel, wonach einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, fliesst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und entspricht ei- nem allgemeinen Rechtsgrundsatz, welche der kantonale Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 2 sowie Art. 31 Abs. 1 VVRG kodifiziert hat. Ein Rechtssuchender darf sich jedoch nur auf diese Maxime berufen, wenn er die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt hat und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können, was das Gericht im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen hat (vgl. dazu das Kantonsgerichtsurteil A1 24 254 vom 18. Dezember 2025 E. 1.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend haben die nicht anwaltlich
- 5 - vertretenen Beschwerdeführer, welche juristischer Laien sind, weder aufgrund der Er- wägungen des angefochtenen Entscheids noch durch Konsultation der gesetzlichen Bestimmungen, welche Rückweisungsentscheide nicht ausdrücklich als Zwischenent- scheide nennen (vgl. Art. 41 und 42 VVRG), erkennen können, dass eine kürzere Frist als die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist von dreissig Tagen gelten könnte. Ihre Beschwerde ist daher als fristgemäss eingereicht zu qualifizieren.
E. 1.2.3 Die Beschwerde ist in diesem Sinne (grundsätzlich) als form- und fristgerecht ein- gereicht entgegenzunehmen (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
E. 3 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 18. Dezember 2024 die Akten des Verwal- tungsbeschwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweismittel beantragt. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah- men verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die umstrittene Anlage sei in der Wohnzone W4 nicht zonenkonform. Sie verursache ideelle Immissionen und die Einhaltung der Grenz- werte der NISV sei zu bezweifeln. Die privaten Interessen seien ungenügend berück- sichtigt. Dadurch seien die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. Das Bauvorhaben sei zudem mit Art. 3 RPG, Art. 47 BZR sowie Art. 3 NHG nicht zu vereinbaren. Der Staatsrat habe seinen Entscheid ungenügend begründet.
E. 4.2 Der Staatsrat legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb die Begründung des Bauabschlags der Gemeinde einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, und weist die Gemeinde an, unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sowie der positiven Vor- meinung der DUW einen neuen Bauentscheid zu fällen. Es handelt sich daher beim
- 6 - angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht um einen Endentscheid, sondern um ei- nen Zwischenentscheid (vgl. dazu BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 145 III 42 E. 2.1). Auf Be- schwerden gegen Vor- oder Zwischenverfügungen kann gemäss Art. 41 Abs. 2 VVRG nur eingetreten werden, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewir- ken können (Kantonsgerichtsurteile A1 24 228 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2 f. mit Hinweisen; A1 24 239 vom 3. September 2025 E. 3.1.3 [zur Publikation in der ZWR vorgesehen]). Sofern die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht of- fensichtlich ist, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, diesen zu behaupten (Kan- tonsgerichtsurteil A1 24 239 vom 3. September 2025 E. 3.2.1 mit Hinweisen [zur Publi- kation in der ZWR vorgesehen]).
E. 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführer beschränken sich auf Rügen betreffend den geplanten Umbau der Mobilfunkanlage, insbesondere was befürchtete ideelle Im- missionen und eine fehlende Prüfung von Alternativstandorten angeht. Es ist ihrer Be- schwerdeschrift nicht zu entnehmen, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nach- teil rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG aus dem Rückweisungsentscheid und dem Zuwarten mit einer Beschwerde bis zum Endentscheid entsteht und ein solcher ist nicht offensichtlich (vgl. das Kantonsge- richtsurteil A1 24 228 vom 17. Dezember 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde- führer können ihre Argumente gegen den geplanten Umbau der Mobilfunkanlage anläss- lich der Neubeurteilung der Angelegenheit durch die Gemeinde erneut vortragen. Sollte die Gemeinde die Baubewilligung erteilen, steht ihnen gegen diesen Endentscheid wie- derum das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat zur Verfügung.
E. 5 Zusammenfassend legen die Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG durch die Rückweisung der Angelegen- heit an die Gemeinde dar und ein solcher ist nicht offensichtlich. Auf ihre gegen den geplanten Umbau der Mobilfunkanlage gerichteten materiell-rechtlichen Rügen ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Es besteht folglich kein Grund, den ange- fochtenen Rückweisungsentscheid des Staatsrats aufzuheben.
E. 6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
- 7 -
E. 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Ge- mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set- zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwie- rigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar).
E. 6.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Ge- meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Geset- zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwi- schen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der Beschwerdegegnerin, welche durch einen intern angestellten Anwalt vertreten ist, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.00 zugesprochen, welche von den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen ist. Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisati- onen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzu- weichen.
- 8 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. X _________ und Y _________ bezahlen der Swisscom (Schweiz) AG unter soli- darischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 500.00.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden X _________ und Y _________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Das Urteil wird X _________ und Y _________, der Swisscom (Schweiz) AG, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde Z _________ schriftlich mitgeteilt. Sitten, 12. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 24 247
URTEIL VOM 12. MÄRZ 2026
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ und Y _________, Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, SWISSCOM (Schweiz) AG, Beschwerdegegnerin, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde,
(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2024.
- 2 - Sachverhalt
A. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 26. November 2019 bei der Einwohnerge- meinde Z _________ (Gemeinde) ein Baugesuch für den Umbau der bestehenden Mo- bilfunkanlage auf der Parzelle Nr. xxx ein. Gegen das Baugesuch wurden mehrere Ein- sprachen eingereicht, unter anderem von X _________ und Y _________. Die Ge- meinde wies das Baugesuch am 25. Mai 2020 ab. Der Staatsrat des Kantons Wallis hiess die dagegen von der Swisscom (Schweiz) AG eingereichte Beschwerde am
23. März 2022 gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. Am 22. Mai 2023 verfügte die Gemeinde erneut einen Bauabschlag. Der Staats- rat des Kantons Wallis hiess die dagegen von der Swisscom (Schweiz) AG eingereichte Beschwerde am 30. Oktober 2024 gut und wies die Angelegenheit wiederum zur Neu- beurteilung an die Gemeinde zurück. B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhoben X _________ und Y _________ (Beschwerdeführer) am 2. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten fol- gende Rechtsbegehren:
«Der Entscheid des Staatsrates vom 30. Oktober 2024 im Auftrag des Departements für Si- cherheit, Institutionen und Sport ist vollumfänglich abzuweisen.
Wir X _________ uns Y _________, erheben hiermit Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrates Wallis vom 30. Oktober 2024, mit dem dieser unsere Einsprache gegen das Bau- gesuch der Swisscom (Schweiz) AG für eine Mobilfunkantenne auf der Parzelle Nr. xxx in Z _________ abgewiesen hat.» Die Beschwerdeführer rügten vorab, der angefochtene Entscheid sei nicht ausreichend begründet. Die Vorinstanz habe sich nur oberflächlich mit ihren Argumenten auseinan- dergesetzt, insbesondere was die ideellen Immissionen angehe. Dadurch sei ihr An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. In der Sache brachten die Beschwerdeführer vor, es handle sich beim umstrittenen Projekt nicht um einen frei stehenden Mast, sondern faktisch um einen Teil des Gebäudes. Die Grenzab- stände für Gebäude seien einzuhalten. Der Standort der Antenne in der Wohnzone W4 sei ungeeignet. Die Antenne könne beim Bau des neuen Autobahnabschnitts beim ge- deckten Einschnitt erstellt werden, was die Antennenhöhe massiv vermindern würde. Alternative Standorte seien nicht ernsthaft geprüft worden. Es liege inzwischen ein Ent- wurf einer Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen dem Verband der Walliser Gemeinden, dem Kanton Wallis und den Mobilfunkanbietern vor. Eine positive Standortplanung sei angebracht. Eine 35 m hohe Antenne sei in der
- 3 - Wohnzone W4 nicht zonenkonform. Sie beeinträchtige die Wohnqualität massiv und führe zu einer erheblichen Wertverminderung ihres direkt angrenzenden Grundstücks Nr. xxx. Dies verletze die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Die Vorinstanz habe die ideellen Auswirkungen betreffend Wohnqualität, Gesundheitsbeeinträchtigung und Ästhetik nicht angemessen berücksichtigt. Das Bauvorhaben sei mit Art. 3 RPG und Art. 47 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde (BZR) nicht zu vereinbaren. Die An- tenne würde zu schwerwiegenden und irreversiblen Veränderungen des Ortsbildes füh- ren, welches gemäss Art. 3 NHG zu schützen sei. Es bestünden Zweifel, ob die Anlage die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) jederzeit einhalten könne. Die Korrektheit der Berechnungen und Regelmässigkeit der Kontrollen müssten überprüft werden. Es sei weiter zu prüfen, ob eine Betriebsbewilli- gung für 5G-Antennen vorliege. Der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Das öffentliche Interesse am Bau der Antenne überwiege die privaten Interessen der Anwohner nicht. Die Interessenabwä- gung zwischen privaten und öffentlichen Interessen sei ungenügend. C. Der Staatsrat beantragte am 18. Dezember 2024 die vollumfängliche und kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. D. Die Swisscom (Schweiz) AG (Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführer würden nicht darlegen, weshalb der Rückweisungsentscheid der Vo- rinstanz zu Unrecht erfolgt sein sollte. Ihre Rügen seien appellatorisch und weder rechts- genüglich begründet noch belegt. Es handle sich entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführer bei einer Mobilfunkanlage unabhängig von deren Höhe nicht um ein Ge- bäude, da sie weder über eine Fassade noch über ein Dach verfüge. Die für Gebäude massgebenden Grenzabstände seien nicht relevant. Das BZR der Gemeinde kenne keine spezifischen Vorschriften für den Bau von Mobilfunkanlagen. Infrastrukturanlagen wie Mobilfunkanlagen seien innerhalb der Bauzone zonenkonform, wenn sie, wie die geplante Antenne, das umliegende Gebiet versorgen würden. Ein Bedürfnisnachweis sei innerhalb der Bauzone nicht erforderlich. Ebenso wenig sei eine Prüfung alternativer Standorte erforderlich, da die Gemeinde keine Bestimmungen für die Erstellung von Mo- bilfunkanlagen (Positiv- oder Negativplanung, Kaskadenregelung) erlassen habe. Die Einhaltung der von den Beschwerdeführern erwähnten Vereinbarung, welche erst nach der Einreichung des Baugesuchs für die umstrittene Antenne abgeschlossen wurde,
- 4 - habe keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit von Mobilfunkanlagen und sei nicht Voraussetzung für die Bewilligungserteilung. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids sowie als Ein- sprecher gegen das Baugesuch durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 1.2 1.2.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Staatsrats handelt es sich um einen Zwischenentscheid (siehe unten E. 4.2). Die Beschwerdefrist gegen Zwischenent- scheide (Art. 41 und 42 VVRG) beträgt gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VVRG zehn Tage. Art. 46 Abs. 3 VVRG verweist jedoch auf Art. 14 Abs. 2 VVRG: Wird in einer Verfügung irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so er- wächst der Partei kein Nachteil, sofern sie die angegebene Frist einhält. Dies ist vorlie- gend der Fall: Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hält fest, es könne innert dreissig Tagen Beschwerde eingereicht werden. 1.2.2 Die Regel, wonach einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, fliesst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und entspricht ei- nem allgemeinen Rechtsgrundsatz, welche der kantonale Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 2 sowie Art. 31 Abs. 1 VVRG kodifiziert hat. Ein Rechtssuchender darf sich jedoch nur auf diese Maxime berufen, wenn er die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt hat und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können, was das Gericht im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen hat (vgl. dazu das Kantonsgerichtsurteil A1 24 254 vom 18. Dezember 2025 E. 1.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend haben die nicht anwaltlich
- 5 - vertretenen Beschwerdeführer, welche juristischer Laien sind, weder aufgrund der Er- wägungen des angefochtenen Entscheids noch durch Konsultation der gesetzlichen Bestimmungen, welche Rückweisungsentscheide nicht ausdrücklich als Zwischenent- scheide nennen (vgl. Art. 41 und 42 VVRG), erkennen können, dass eine kürzere Frist als die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist von dreissig Tagen gelten könnte. Ihre Beschwerde ist daher als fristgemäss eingereicht zu qualifizieren. 1.2.3 Die Beschwerde ist in diesem Sinne (grundsätzlich) als form- und fristgerecht ein- gereicht entgegenzunehmen (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 18. Dezember 2024 die Akten des Verwal- tungsbeschwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweismittel beantragt. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah- men verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die umstrittene Anlage sei in der Wohnzone W4 nicht zonenkonform. Sie verursache ideelle Immissionen und die Einhaltung der Grenz- werte der NISV sei zu bezweifeln. Die privaten Interessen seien ungenügend berück- sichtigt. Dadurch seien die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. Das Bauvorhaben sei zudem mit Art. 3 RPG, Art. 47 BZR sowie Art. 3 NHG nicht zu vereinbaren. Der Staatsrat habe seinen Entscheid ungenügend begründet. 4.2 Der Staatsrat legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb die Begründung des Bauabschlags der Gemeinde einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, und weist die Gemeinde an, unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sowie der positiven Vor- meinung der DUW einen neuen Bauentscheid zu fällen. Es handelt sich daher beim
- 6 - angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht um einen Endentscheid, sondern um ei- nen Zwischenentscheid (vgl. dazu BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 145 III 42 E. 2.1). Auf Be- schwerden gegen Vor- oder Zwischenverfügungen kann gemäss Art. 41 Abs. 2 VVRG nur eingetreten werden, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewir- ken können (Kantonsgerichtsurteile A1 24 228 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2 f. mit Hinweisen; A1 24 239 vom 3. September 2025 E. 3.1.3 [zur Publikation in der ZWR vorgesehen]). Sofern die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht of- fensichtlich ist, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, diesen zu behaupten (Kan- tonsgerichtsurteil A1 24 239 vom 3. September 2025 E. 3.2.1 mit Hinweisen [zur Publi- kation in der ZWR vorgesehen]). 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführer beschränken sich auf Rügen betreffend den geplanten Umbau der Mobilfunkanlage, insbesondere was befürchtete ideelle Im- missionen und eine fehlende Prüfung von Alternativstandorten angeht. Es ist ihrer Be- schwerdeschrift nicht zu entnehmen, dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nach- teil rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG aus dem Rückweisungsentscheid und dem Zuwarten mit einer Beschwerde bis zum Endentscheid entsteht und ein solcher ist nicht offensichtlich (vgl. das Kantonsge- richtsurteil A1 24 228 vom 17. Dezember 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde- führer können ihre Argumente gegen den geplanten Umbau der Mobilfunkanlage anläss- lich der Neubeurteilung der Angelegenheit durch die Gemeinde erneut vortragen. Sollte die Gemeinde die Baubewilligung erteilen, steht ihnen gegen diesen Endentscheid wie- derum das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat zur Verfügung.
5. Zusammenfassend legen die Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG durch die Rückweisung der Angelegen- heit an die Gemeinde dar und ein solcher ist nicht offensichtlich. Auf ihre gegen den geplanten Umbau der Mobilfunkanlage gerichteten materiell-rechtlichen Rügen ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Es besteht folglich kein Grund, den ange- fochtenen Rückweisungsentscheid des Staatsrats aufzuheben. 6. 6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
- 7 - 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Ge- mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set- zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwie- rigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar). 6.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Ge- meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Geset- zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwi- schen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der Beschwerdegegnerin, welche durch einen intern angestellten Anwalt vertreten ist, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.00 zugesprochen, welche von den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen ist. Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisati- onen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzu- weichen.
- 8 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. X _________ und Y _________ bezahlen der Swisscom (Schweiz) AG unter soli- darischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 500.00.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden X _________ und Y _________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Das Urteil wird X _________ und Y _________, der Swisscom (Schweiz) AG, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde Z _________ schriftlich mitgeteilt. Sitten, 12. März 2026